Gesetze / Wahlordnung Seeschifffahrt
WOS 2002§ 27 Grundsatz für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung
Ist nur ein Mitglied der Bordvertretung zu wählen, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes).
Gesetze / Wahlordnung Seeschifffahrt
WOS 2002Ist nur ein Mitglied der Bordvertretung zu wählen, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes).